zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
MaklerG § 4. Vermittlung; Abschluß, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

§ 4. Vermittlung; Abschluß

(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76961