MaklerG § 4. Vermittlung; Abschluß, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag
§ 4. Vermittlung; Abschluß
(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.
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