MaklerG § 36. Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

4. Teil: PERSONALKREDITVERMITTLER

§ 36. Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers

Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt.

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