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MaklerG § 31. Abrechnung und Fälligkeit, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

3. Teil: HANDELSMAKLER

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler

§ 31. Abrechnung und Fälligkeit

Die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer hat längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

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