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MaklerG § 27. Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung; Vermittlungspflicht, BGBl. I Nr. 131/2004, gültig von 15.01.2005 bis 28.12.2018

3. Teil: HANDELSMAKLER

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler

§ 27. Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung; Vermittlungspflicht

(1) Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.

(3) Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Er hat kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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