MaklerG § 25. Krämermakler, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
3. Teil: HANDELSMAKLER
Allgemeine Bestimmungen
§ 25. Krämermakler
Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher nicht anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76961