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MaklerG § 19. Begriff, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Teil: HANDELSMAKLER

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. Begriff

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)

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