MaklerG § 18. Zwingende Bestimmungen, BGBl. I Nr. 24/2023, gültig ab 01.07.2023

2. Teil: IMMOBILIENMAKLER

§ 18. Zwingende Bestimmungen

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

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