MaklerG § 17. Besondere Aufklärungspflicht, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
§ 17. Besondere Aufklärungspflicht
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
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