MaklerG § 13. Kündigung, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 13. Kündigung
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
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