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MaklerG § 12. Fristablauf; vorzeitige Auflösung, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 12. Fristablauf; vorzeitige Auflösung

(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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