TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
MaklerG § 11. Verjährung, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

§ 11. Verjährung

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76961