MaklerG § 10. Fälligkeit, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

§ 10. Fälligkeit

Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

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