MaklerG § 1. Begriff, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Begriff und Tätigkeit des Maklers

§ 1. Begriff

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

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