MaklerG § 1. Begriff, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers
§ 1. Begriff
Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
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