§ 1. Zugangsvoraussetzungen
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4 oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder
ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich “Sozialarbeit” oder
ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und
b) die erfolgreiche Absolvierung von
ba) mindestens 240 Stunden “Methodik der Lebens- und Sozialberatung” und
bb) mindestens 80 Stunden “Krisenintervention” und
bc) mindestens 16 Stunden “Berufsethik und Berufsidentität” und
bd) mindestens 16 Stunden “Betriebswirtschaftliche Grundlagen” und
be) mindestens 24 Stunden “Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung”
bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4.
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