4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 72. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.
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