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Fassungsvergleich
KStG 1988 § 26c., BGBl. I Nr. 200/2023, gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024

7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26c.

1. § 8 Abs. 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.

2. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem beginnt und nach dem endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:

a) Das Einkommen ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

b) Sinngemäß ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.

c) Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.

d) Ist im Einkommen des Jahres 2005 oder 2006 der Körperschaft das Ergebnis aus einer Mitunternehmerbeteiligung enthalten, gilt Folgendes:

– Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor dem beginnt und nach dem endet, ist unabhängig davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach lit. a) aufzuteilen und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 zu besteuern.

– Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem beginnt und nach dem endet, ermittelt, ist der in dieses Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 zu besteuern.

3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

4. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. § 26a Abs. 12 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.

5. Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:

Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

6. § 2 Abs. 2 Z 4, § 9, § 24 Abs. 4 und § 26c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 2 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem zu Grunde liegt.

7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem gewährt werden.

8. § 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem zufließen.

9. § 6 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 8/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

10. a) § 10 Abs. 3 Z 5 und § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2005 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.

b) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 keine Einkünfte nach § 98 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfassen waren oder die unter § 4 Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 außerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 Einkommensteuergesetz 1988) gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum und dem höheren gemeinen Wert zum vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.

c) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmals für Zeiträume nach dem anzuwenden.

d) § 24a Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.

e) § 24a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

11. § 7 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Die letzten drei Sätze des § 124b Z 134 EStG 1988 sind anzuwenden.

12. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.

13. § 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2007 ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem zugrunde liegt.

14. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2007 ist erstmals auf Anschaffungen nach dem anzuwenden.

15. § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2007 ist erstmals bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Jahr 1995 nicht wirksam gewordenen Freibeträge berücksichtigt werden können.

16. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009

a) ist § 9 Abs. 6 Z 6 erstmals auf Sachverhalte nach dem anzuwenden;

b) sind § 10 und § 21 Abs. 1 Z 1 auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden;

c) ist § 12 Abs. 1 Z 5 erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden;

d) ist § 13 Abs. 5 Z 2 auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

e) ist § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden, die nach dem gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.

17. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 treten mit in Kraft.

18. Auf zum bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 bis unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:

– Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.

– Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.

– Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.

Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.

19. Mitbeteiligte einer zum bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.

20. § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 treten mit in Kraft. Bei vor dem gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß § 13 Abs. 6 nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 bis zum nicht nachkommt.

21. § 23a Abs. 2 tritt mit in Kraft. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist § 23a Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, abgewickelt werden.

22. § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.

23. In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010,

a) treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 21 Abs. 3 mit in Kraft; § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit .

b) sind § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen;

c) ist § 13 Abs. 1 Z 4 auf Grundstücke und Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,

– die der Privatstiftung nach dem zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder

– von der Privatstiftung nach dem angeschafft werden, oder

– deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum gemäß § 30 EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;

d) tritt § 13 Abs. 3 mit in Kraft;

e) ist § 13 Abs. 4 erstmals auf Veräußerungen nach dem anzuwenden; nicht übertragene steuerfreie Beträge, die vor dem gebildet wurden, sind nach § 22 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zu versteuern;

f) ist § 22 Abs. 2 erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;

g) ist § 24 Abs. 5 Z 3 erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 des Jahres 2011 anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist § 24 Abs. 5 Z 3 in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

24. § 21 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit in Kraft. Für bis zum zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 21 Abs. 1 Z 1a sinngemäß anzuwenden.

25. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:

a) § 21 Abs. 3 Z 3 tritt mit in Kraft und ist erstmals auf nach dem entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften anzuwenden.

b) § 21 Abs. 3 Z 4 tritt mit in Kraft. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie aus nicht öffentlich begebenen

– nach dem entgeltlich erworbenen Wertpapieren oder

– nach dem entgeltlich erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds

stammen.

26. § 10 Abs. 1 Z 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

27. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit in Kraft.

28. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt mit Ablauf des .

29. a) § 24 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit in Kraft.

b) § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem von nach dem und vor dem entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 124b Z 184 zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.

30. § 21 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist ab erstmals anzuwenden auf:

a) Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 6 EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem abgeschlossen wurden.

b) Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, denen ein Vertragsabschluss nach dem zu Grunde liegt.

c) Nicht öffentlich begebene

– nach dem entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und

– nach dem entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds

im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.

d) Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 3 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem entgeltlich erworben worden ist.

e) Diskontbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 4 EStG 1988 aus nach dem entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.

31. § 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz tritt mit in Kraft. § 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.

32. § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

33. § 12 Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem anzuwenden.

34. § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit in Kraft.

35. § 21 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem anzuwenden.

36. § 24 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.

37. § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit in Kraft.

38. § 24 Abs. 4 Z 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Ab dem kommt § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 109/2013 nur zur Anwendung, wenn die sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ergebende Mindeststeuer höher ist.

39. Für das Kalenderjahr 2013 sind für bereits vor dem unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festzusetzen.

40. § 5 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 2 entfallen mit . § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit in Kraft.

41. § 6a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

42. § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

43. § 7 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

44. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Davon abweichend ist § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b letzter Teilstrich erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

45. a) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft. Ausländische Gruppenmitglieder, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 nicht mehr erfüllen, scheiden am aus der Unternehmensgruppe aus. Dieses Ausscheiden sowie das dadurch bewirkte Ausscheiden weiterer Gruppenmitglieder führt zu keiner Verletzung der Mindestdauer des § 9 Abs. 10.

b) Kommt es aufgrund des Ausscheidens nach lit. a zur Nachversteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 7, sind die nachzuversteuernden Beträge gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.

c) § 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist bei der Feststellung des Ergebnisses des unmittelbar beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers sowie bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens weiterhin anzuwenden, wenn das Ergebnis eines vor dem endenden Wirtschaftsjahres des nach lit. a ausgeschiedenen Gruppenmitglieds zugerechnet wird.

46. § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit Ablauf des außer Kraft. § 9 Abs. 6 Z 6 und Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten am in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

47. § 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet.

48. Für einen Gruppenträger gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für das Jahr 2015 und die Folgejahre Folgendes: Ist der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zu Grunde zu legen, ist der sich nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 3,5% zu erhöhen.

49. § 11 Abs. 1 Z 4 sowie § 12 Abs. 1 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen.

50. § 12 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen. § 124b Z 253 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

51. § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft und ist auf nach dem gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für vor dem gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann im Jahr 2014 je Kalendervierteljahr noch in Höhe von jeweils 125 Euro erfolgen. Wurde für das Kalenderjahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt, ist die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 neu festzusetzen.

52. § 10 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

53. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

54. § 5 Z 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit in Kraft.

55. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 tritt mit in Kraft.

56. § 12 Abs. 1 Z 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen.

57. § 8 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des BGBl. Nr. 163/2015 treten mit in Kraft.

58. §§ 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 Z 3 und Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit in Kraft und sind auf alle offenen Verfahren anzuwenden. § 24 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit in Kraft und ist auf Privatstiftungen anwendbar, deren Auflösung gemäß § 35 Abs. 5 zweiter Satz des Privatstiftungsgesetzes nach dem in das Firmenbuch eingetragen wurde.

59. § 8 Abs. 4 Z 1 und § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 treten mit in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

60. § 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

61. § 5 Z 12 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab stattfinden.

62. § 5 Z 12 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab stattfinden. Abweichend von § 5 Z 12 lit. c letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 12 lit. b, die zum über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.

63. § 8 Abs. 4 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 6, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2017, treten mit in Kraft.

64. § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 treten mit in Kraft.

65. a) § 5 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 und § 6b, mit Ausnahme des Abs. 5 dritter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten am in Kraft.

b) § 5 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind auf zum bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum weiter anzuwenden.

66. § 5 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit in Kraft.

67. § 10 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des außer Kraft.

68. § 10a, § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 treten mit in Kraft. § 10a Abs. 5 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anzuwenden, die nach dem beginnen.

69. § 24 Abs. 7 in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem erfolgen sowie hinsichtlich des § 107 Abs. 11 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.

71. § 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.

72. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 tritt mit in Kraft.

73. § 10a und § 12 Abs. 1 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.

74. § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

75. § 2 Abs. 2 Z 3, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit in Kraft.

76. Der Verlustrücktrag gemäß § 124b Z 355 Einkommensteuergesetz 1988 steht auch Körperschaften zu. Für Unternehmensgruppen (§ 9) gilt Folgendes:

a) Der Verlustrücktrag kann nur vom Gruppenträger beantragt werden. Körperschaften, deren Einkommen in der Veranlagung 2019 oder 2018 im Rahmen der Gruppenbesteuerung zugerechnet wurden, können selbst keinen Verlustrücktrag beantragen.

b) Bei Durchführung des Verlustrücktrags durch den Gruppenträger ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte jeweils das Gruppeneinkommen (§ 24a Abs. 3) vor Berücksichtigung von Sonderausgaben auf das zusammengefasste Ergebnis (§ 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz) maßgeblich.

c) Der für den Verlustrücktrag in der Veranlagung 2019 durch den Gruppenträger insgesamt zulässige Höchstbetrag beträgt 5 000 000 Euro für den Gruppenträger und 5 000 000 Euro für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied, dessen Einkommen bei dieser Veranlagung dem Gruppenträger zugerechnet wurde.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen einer gemäß § 124b Z 355 Einkommensteuergesetz 1988 erlassenen Verordnung die Ausgestaltung des Verlustrücktrags bei Unternehmensgruppen näher festzulegen.

77. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, ist erstmalig bei der Veranlagung 2020 anzuwenden. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 ab dem Kalenderjahr 2020 sind auch die in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze des Betriebes gewerblicher Art zu berücksichtigen.

78. § 10a Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 tritt mit in Kraft.

79. § 10a Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem beginnen.

80. § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Bei der Ermittlung eines Zinsüberhangs gemäß § 12a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 bleiben Zinsaufwendungen außer Ansatz, die aufgrund von vor dem geschlossenen Verträgen anfallen. Dies gilt letztmalig bei der Veranlagung 2025.

81. § 24a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

82. § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich und § 23a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

83. § 14 Abs. 12 und § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit in Kraft.

84. § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem angeschafft wurden.

85. a) § 22 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023 anzuwenden.

b) Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2023 (2024) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist

– der dem Jahr 2022 zuzurechnende Einkommensteil bei der Veranlagung 2023 insoweit mit dem Steuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 10/2022,

– der dem Jahr 2023 zuzurechnende Einkommensteil bei der Veranlagung 2024 insoweit mit dem für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Körperschaftsteuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022

zu besteuern. Der dem Jahr 2022 (2023) zuzurechnende Einkommensteil wird ermittelt, indem das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen durch die Anzahl der Kalendermonate des Wirtschaftsjahres 2022/2023 (2023/2024) zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2022 (2023) fallenden Kalendermonate zu vervielfältigen ist. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. Der Körperschaft steht es frei, den bis zum () angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.

c) Wird bei Unternehmensgruppen das Gruppeneinkommen für das Kalenderjahr 2023 (2024) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers ermittelt, ist lit. b mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden, wobei für die Aufteilung des Gruppeneinkommens die Kalendermonate des Gruppenträgers maßgeblich sind.

86. § 24 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit in Kraft.

87. § 24 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

88. § 1 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

89. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

90. Wurden durch eine Privatstiftung stille Reserven bei der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 13 Abs. 4 vor dem aufgedeckt und deren Übertragung auf eine Ersatzbeteiligung erklärt, gilt Folgendes:

a) Die stillen Reserven gelten auch dann als auf die Ersatzbeteiligung übertragen und die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung als entsprechend gekürzt, wenn es sich bei der Ersatzbeteiligung um einen Anteil von nicht mehr als 10% handelt, der im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (lit. b) erworben wurde. Dies gilt auch für anlässlich der Kapitalerhöhung geleistete Einlagen.

b) Die Kapitalerhöhung wurde vor dem beschlossen und erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:

– Der Anteil der Privatstiftung erreicht ein Ausmaß von mehr als 10%.

– Das Grund- oder Stammkapital wird um insgesamt mehr als 10% erhöht und der Anteil der Privatstiftung wird dadurch nicht verwässert.

c) Lit. a und b gelten sinngemäß auch für die Übertragung von stillen Reserven bei Erwerb von Surrogatkapital.

d) Diese Bestimmung ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2001 anzuwenden.

91. § 6a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit in Kraft.

92. § 24 Abs. 4 Z 3 entfällt mit Ablauf des .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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