7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26a.
(1) § 117 Abs. 7 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem und nach dem enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.
(3) § 16 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ist § 16 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.
(4) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10” die Prozentzahl „15”.
(5) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmals für Zeiträume nach dem anzuwenden. Die am bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 bis 1996 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge entfällt die nach § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 vorgesehene siebenjährige Verrechnungsfrist.
(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 8 Abs. 4 vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.
(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
(8) § 117a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
(9) § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
(11) Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.
(12) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76944