KSchG § 7a. Leistungsfrist bei Verträgen über Waren, BGBl. I Nr. 33/2014, gültig ab 13.06.2014
I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt II Allgemeine Regeln
§ 7a. Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
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