KSchG § 7., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt II Allgemeine Regeln

§ 7.

Reugeld

Ist der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

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