KSchG § 41a., BGBl. I Nr. 60/2007, gültig von 01.08.2007 bis 09.01.2008

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 41a.

(1) Die § 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die § 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die § 31b bis 31f jedoch frühestens mit .

(2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4,§ 3 Abs. 3,§ 3a,§ 4 Abs. 1,§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7,§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 19 Z 2,§ 20 Abs. 1,§ 24 Abs. 1 Z 5,§ 25a bis 25d,§ 26c Abs. 2,§ 26d,§ 27a,§ 28 und 29,§ 30 Abs. 1,§ 31 Abs. 2,§ 31a,§ 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit in Kraft.

(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind

1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem abgegeben worden sind.

2. § 3 Abs. 3,§ 3a,§ 4 Abs. 1,§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7,§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 19 Z 2,§ 20 Abs. 1,§ 24 Abs. 1,§ 25a bis 25d,§ 26c Abs. 2,§ 26d,§ 27a,§ 31 Abs. 2,§ 31a,§ 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, sowie

3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind.

(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem zugegangen sind, nicht anzuwenden.

(8) Die § 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Die § 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

(11) Die § 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten mit in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(12) Die § 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.

(13) Die § 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem begangen worden sind.

(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(15) Die § 6, 28, 30b, 31f und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden.

(16) Die § 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit in Kraft.

(17) Die § 27b bis 27i, 28a und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2004 treten mit in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(18) Die § 5b, 13a und 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 treten mit in Kraft. Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(19) § 27d Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 tritt mit in Kraft. Die in § 27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(20) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 tritt mit in Kraft.

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