KSchG § 41a., BGBl. I Nr. 185/1999, gültig von 20.08.1999 bis 08.05.2001

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 41a.

(1) Die § 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die § 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die § 31b bis 31f jedoch frühestens mit .

(2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4,§ 3 Abs. 3,§ 3a,§ 4 Abs. 1,§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7,§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 19 Z 2,§ 20 Abs. 1,§ 24 Abs. 1 Z 5,§ 25a bis 25d,§ 26c Abs. 2,§ 26d,§ 27a,§ 28 und 29,§ 30 Abs. 1,§ 31 Abs. 2,§ 31a,§ 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit in Kraft.

(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind

1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem abgegeben worden sind.

2. § 3 Abs. 3,§ 3a,§ 4 Abs. 1,§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7,§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 19 Z 2,§ 20 Abs. 1,§ 24 Abs. 1,§ 25a bis 25d,§ 26c Abs. 2,§ 26d,§ 27a,§ 31 Abs. 2,§ 31a,§ 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, sowie

3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind.

(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem zugegangen sind, nicht anzuwenden.

(8) Die § 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Die § 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft.

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