KSchG § 39., BGBl. Nr. 140/1979, gültig ab 01.10.1979

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 39.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Anzuwenden sind,

1. die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem abgehalten wird;

2. die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem gefällt wird;

3. die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem geschlossen wird;

4. die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem zu laufen beginnt;

5. der § 37

a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;

b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem zu laufen beginnt.

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