III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
§ 39.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Anzuwenden sind,
1. die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem abgehalten wird;
2. die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem gefällt wird;
3. die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem geschlossen wird;
4. die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem zu laufen beginnt;
5. der § 37
a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem zu laufen beginnt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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