Suchen Hilfe
KSchG § 38. Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 140/1979, gültig ab 01.10.1979

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 38. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76943

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden