KSchG § 32. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 10.06.2010

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 32. Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der

1. es unterläßt,

a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den § 25 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,

b) in diese die in den § 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder

c) Kreditnehmer oder Interzedenten den § 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,

2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,

6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oder

7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.

(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

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