KSchG § 32. Strafbestimmungen, BGBl. Nr. 481/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1996

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 32. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter, der

1. es unterläßt,

a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) beziehungsweise eine in den § 25 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,

b) in diese die im § 24 Abs. 1, im § 25 Abs. 2 und 3 und im § 26 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder

c) Kreditnehmer dem § 31a entsprechend zu belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,

2. dem § 24 Abs. 2 oder dem § 26 Abs. 3,

3. dem § 11 Abs. 1 oder

4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen.

(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

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