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KSchG § 31f., BGBl. Nr. 247/1993, gültig von 01.05.1994 bis 31.12.1996

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31f.

(1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 6 Abs. 1 Z 9 - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und § 9 sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.

(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31a bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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