III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
§ 31a. Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz
Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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