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KSchG § 31a., BGBl. I Nr. 6/1997, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1996

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31a.

Kreditgeschäfte

(1) Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

a) daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,

b) daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie

c) daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

(2) Sind Ehegatten oder geschiedene Ehegatten Solidarschuldner (§ 891 ABGB) eines Kredites im Sinn des Abs. 1, so hat der Gläubiger jede Mahnung oder sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit der Schuldner beiden zuzustellen.

(3) Ist ein Ehegatte oder ein geschiedener Ehegatte Bürge einer Kreditverbindlichkeit des anderen im Sinn des Abs. 1 und wird dieser säumig, so hat der Gläubiger den Bürgen davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Bürge nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Bürgen selbst entstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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