KSchG § 31. Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag, BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1996

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31. Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2) Von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 und § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

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