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KSchG § 31. Kreditvermittlung, BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 30.06.1996

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31. Kreditvermittlung

(1) Personalkreditvermittler (§ 267 GewO 1973) sind verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredites dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.

(2) Verletzt ein Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer

1. dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und

2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955) nicht übersteigen.

(3) Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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