KSchG § 31. Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag, BGBl. I Nr. 6/1997, gültig ab 01.01.1997

III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 31. Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).

(2) Von den Bestimmungen der § 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

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