KSchG § 28., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

II. HAUPTSTÜCK Verbandsklage

§ 28.

Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden.

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