KSchG § 27a. Werkvertrag, BGBl. I Nr. 6/1997, gültig ab 01.01.1997

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt III Besondere Vertragsarten

§ 27a. Werkvertrag

Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

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