zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KSchG § 26b., BGBl. I Nr. 33/2014, gültig von 01.01.2002 bis 12.06.2014

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt III Besondere Vertragsarten

§ 26b.

Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 25 000 Euro zahlenmäßig bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76943