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KSchG § 26. Lieferungen im Handel mit Druckwerken, BGBl. I Nr. 33/2014, gültig von 01.01.1985 bis 12.06.2014

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt III Besondere Vertragsarten

§ 26. Lieferungen im Handel mit Druckwerken

(1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie

1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie

2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten

1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;

3. den Gegenstand des Vertrags;

4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;

5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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