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KSchG § 20., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt III Besondere Vertragsarten

§ 20.

(1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises und, soweit dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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