KSchG § 17. Gleichgestellte Geschäfte, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 01.10.1979 bis 10.06.2010
I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt III Besondere Vertragsarten
§ 17. Gleichgestellte Geschäfte
Die § 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.
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