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KSchG § 12a., BGBl. Nr. 247/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt II Allgemeine Regeln

§ 12a.

(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. Kredite,

a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder

b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder

c) die 310 000 S übersteigen, und

2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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