KryptowährungsVO § 7. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 455/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem zufließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76942