§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem zufließen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76942