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KryptowährungsVO § 7. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 455/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem zufließen.

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