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KryptowährungsVO § 5. Einstufung als Kryptowährung, BGBl. II Nr. 455/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 5. Einstufung als Kryptowährung

Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.

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