KryptowährungsVO § 5. Einstufung als Kryptowährung, BGBl. II Nr. 455/2022, gültig ab 01.01.2023
§ 5. Einstufung als Kryptowährung
Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76942