TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KryptowährungsVO § 3. Altbestand, BGBl. II Nr. 455/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 3. Altbestand

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:

1. Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.

2. Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen.

3. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76942