§ 5. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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