§ 4. Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76929