KMU-Förderungsgesetz § 8. Abgaben- und Gebührenbefreiungen, BGBl. I Nr. 166/2021, gültig von 28.07.2021 bis 13.12.2021

§ 8. Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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