KMU-Förderungsgesetz § 8. Abgaben- und Gebührenbefreiungen, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 13.06.2014 bis 27.07.2021

§ 8. Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

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