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Kleingartengesetz § 2. Pachtdauer., BGBl. Nr. 6/1959, gültig ab 10.01.1959

ABSCHNITT I. Allgemeines.

§ 2. Pachtdauer.

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

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