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KJBG § 8. Lohnschutz, BGBl. Nr. 599/1987, gültig von 19.12.1987 bis 29.11.2010

Abschnitt 2

§ 8. Lohnschutz

(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von geistigen Getränken und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-76921