Abschnitt 1
§ 3.
Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten,
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 2)
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