KJBG § 34. Vollziehung, BGBl. Nr. 257/1993, gültig von 21.04.1993 bis 20.08.1996

Abschnitt 6

§ 34. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit in Kraft.

(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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